"Leben" darf leicht gehen und spaß machen, Haushalt auch!
CM - Haushaltsservice

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad besetzen. 

Selbst bei Pflegegrad 1 steht Ihnen dieses Betreuungsgeld zu. 45B Absatz 1 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) definiert: „Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ Gemeint sind damit Betreuungs- und Entlastungsleistungen – wie Reinigungs- und Haushaltshilfe, Alltagsbegleitungen (beispielsweise für Einkäufe) oder Betreuungsgruppen zur Förderung der geistigen oder körperlichen Aktivität. 

Auch kann dieser Entlastungsbetrag auch für andere Leistungen im Umfeld der Pflege genutzt werden.
Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 125 Euro, also 1.500 Euro im Jahr

Es macht keinen Unterschied, welchen Pflegegrad Sie besitzen. Sollte der monatliche Entlastungsbetrag nicht (voll) ausgeschöpft worden sein, kann der restliche Betrag in den Folgemonaten genutzt werden. 

Bis Ende Juni des Folgejahres können nicht genutzte Leistungsbeträge noch verwendet werden. 

Macht man als Pflegebedürftiger keinen Gebrauch vom Entlastungsbetrag, verstreicht und verfällt dieser. Wichtig ist vor allem, dass Sie die genutzten Entlastungs- und Betreuungsleistungen nachweisen können – also die entsprechenden Belege sammelt. 

Das Betreuungsgeld ist also zweckgebunden; Sie können darüber nicht frei verfügen.


 

Ich bin Zertifizierte Alltagsbegleiterin nach Paragraph 45 SGB XI und kann somit die Betreuungs- und Entlastungsleistungen mir ihrer Pflegekasse abrechen